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Außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Um einen Beruf zu erlernen, kann ein Schulabgänger entweder ein Hochschulstudium aufnehmen oder eine Ausbildung absolvieren. Entscheidet sich der Betroffene für eine Berufsausbildung, sucht er nach einer Ausbildungsstelle und geht mit dem Ausbilder ein Ausbildungsverhältnis für den Zeitraum der Dauer der beruflichen Ausbildung ein. Nun gibt es jedoch auch bestimmte Situationen, die dazu führen, dass das Ausbildungsverhältnis nicht mehr fortgeführt werden kann. Bei schwerwiegenden Fällen gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Da der Auszubildende im deutschen Arbeitsrecht einen besonderen Kündigungsschutz genießt, stellt es sich für viele Ausbilder nicht leicht dar, den Auszubildenden zu kündigen. Stört ein Auszubildender den Ausbildungsbetrieb nachhaltig und wiederholt oder verhält er sich rechtswidrig gegenüber diesem, ist er für den Ausbilder nicht mehr tragbar, weshalb eine Beendigung des Vertragsverhältnisses notwendig werden kann.

Wichtige Gründe müssen bei Kündigungen gegeben sein

Nach Ablauf der Probezeit hat der Ausbilder keine rechtliche Möglichkeit mehr, das Ausbildungsverhältnis ordentlich zu kündigen. Ihm bleibt lediglich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose, außerordentliche Kündigung auszusprechen. Jedoch bedarf es dafür eines triftigen Grundes. So ist es erforderlich, dass es dem Ausbilder nicht mehr zuzumuten ist, nach Abwägen im Einzelfall das Vertragsverhältnis fortzuführen. Spricht ein Auszubildender beispielsweise nicht ausreichend gut Deutsch und braucht deshalb nach Ansicht des Arbeitgebers Nachhilfe Deutsch, so ist dies kein Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

Zu den wichtigsten Gründen, die zu einer außerordentlichen Kündigung führen können, zählt zum Beispiel mehrmaliges Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen. Ebenso führen während der Ausbildungszeit begangene Straftaten des Auszubildenden zu einer Kündigung. Droht der Auszubildende gegenüber seinen Vorgesetzten oder Kollegen Gewalt an, spricht dies ebenso für eine außerordentliche Kündigung. Weigert sich der Auszubildende, sich in die betriebliche Ordnung zu integrieren, oder tritt er eigenständig einen nicht genehmigten Urlaub an, hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis zu beenden. Die Kündigungsvorschriften variieren je nach Dauer der Ausbildung.