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Sind die Bewerbungskosten steuerlich absetzbar?

Wer viele Bewerbungen schreibt, dem entstehen dabei in der Regel stets auch entsprechende Kosten. Diese werden vom Finanzamt jedoch als sogenannte Werbungskosten anerkannt und somit lassen sich Bewerbungskosten steuerlich absetzen. Um diesen Steuervorteil adäquat nutzen zu können, spielt es auch gar keine Rolle, ob die Bewerbung erfolgreich verlaufen ist oder nicht.

Damit die angefallenen Bewerbungskosten vom Finanzamt jedoch wirklich komplett berücksichtigt werden, ist es wichtig, die entstandenen Kosten entsprechend nachzuweisen. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige sämtliche Belege, Quittungen bzw. Rechnungen aufbewahren und gemeinsam mit der Steuererklärung einreichen müssen. Das Finanzgericht in Köln hat allerdings entschieden, dass Bewerbungskosten auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn hierfür nicht die kompletten Belege eingereicht wurden. Nach deren Urteil sind für in einer Bewerbungsmappe abgegebene Bewerbungen 8,70 Euro und für Online-Bewerbungen 2,55 Euro anzuerkennen. Hier muss jedoch zumindest ein Beleg beigelegt werden, dass eine Bewerbung erfolgt ist. Dieser kann beispielsweise in Form von Absagungsbescheiden oder Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch erbracht werden.

Bewerbungskosten sind Werbungskosten

Alle Personen, welche sich um eine Arbeitsstelle bewerben, können die daraus resultierenden Kosten also grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die Bewerbungskosten zählen sozusagen als vorweggenommene Werbungskosten, wobei der Erfolg einer Bewerbung unerheblich ist. Für den Fall, dass der Bewerber jedoch bereits Erstattungen seitens des betreffenden Unternehmens oder des Arbeitsamtes erhalten hat, so müssen diese gegengerechnet werden. Dabei können Bewerbungskosten auch dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr kein Einkommen erzielt hat. Der durch die Bewerbungen entstandene finanzielle Verlust lässt sich in diesem Falle auch mit anderen Einkunftsarten gegenrechnen. Bei Personen, welche über den gesamten Veranlagungsraum arbeitslos waren, wirken sich eingereichte Werbungskosten hingegen nicht aus. Die Bewerber haben deshalb die Möglichkeit, Bewerbungskosten auch im Vorjahr oder alternativ in den Folgejahren im Rahmen eines Verlustvor- bzw. Verlustrücktrags geltend zu machen. Es lohnt sich also auch für Arbeitslose, alle Belege gut aufzubewahren.

Zu den Bewerbungskosten selbst zählen, neben dem eigentlichen Erstellen der Bewerbungsunterlagen, unter anderem das Ausstellen eines persönlichen Führungszeugnisses, angeschaffte Fachliteratur, Portokosten, Kosten für Fachseminare, Kosten für Bewerbungsfotos oder Übernachtungskosten.